1088) festgestellt wurden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von jeweils Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 OBG i.V.m. Ziff. 8001 Anhang 2 OBV). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt klar schwerer, zumal es sich bei Kokain um eine sogenannte harte Droge handelt und es sich nicht um einen einmaligen Konsum handelte (vgl. Strafregisterauszug). Eine Herabsetzung der vorinstanzlichen Busse von insgesamt Fr. 1'000.00 kommt daher nicht in Frage. Eine Erhöhung – insbesondere für die weiteren Übertretungen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art.