unter Berücksichtigung des Freispruchs hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten – als mild. Der Beschuldigte hat am 13. April 2021 (Anklageziffer 4), am 21. Oktober 2020 (Anklageziffer 7, Dossier 2), am 5. März 2021 (Anklageziffer 7, Dossier 3) und am 8. März 2021 (Anklageziffer 7, Dossier 4) an einem unbekannten Ort eine unbestimmte Menge an Kokain konsumiert, sodass jeweils nach einem positiven Drogenschnelltest gemäss gutachterlich ausgewerteter Blutprobe Kokain im Blut (am 13. April 2021 23 µg/l, act. 1126; am 21. Oktober 2020 11 µg/l, act. 997; am 5. März 2021 10 µg/l, act. 1071) oder dessen Abbauprodukte (am 8. März 2021, act. 1088) festgestellt wurden.