3.7. 3.7.1. Die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG betreffend die Anklageziffern 1 [Besitz], 3 [Besitz], 4 [Konsum] und 7 [dreifach; Konsum] sowie Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG betreffend Anklageziffer 8) sehen als Strafe eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 vor (Art. 26 BetmG bzw. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). 3.7.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Übertretungen zu einer Busse von insgesamt Fr. 1'000.00 verurteilt. Diese Gesamtbusse scheint – selbst - 15 -