Die Widerrufsstrafe wegen Raubs und grober Verletzung der Verkehrsregeln steht weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht in einem Zusammenhang zu den vorliegenden Delikten, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu gewichten ist. Es rechtfertigt sich, die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 10 Monaten aufgrund der rechtskräftigen Widerrufsstrafe von 23 Monaten angemessen auf 30 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.5.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten bzw. 2 ½ Jahren zu verurteilen.