3.5.3. Da es sich bei der neu auszufällenden Strafe und der Widerrufsstrafe um gleichartige Strafen handelt, ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Strafe für die neuen Straftaten die Einsatzstrafe bildet (BGE 145 IV 146 E. 2.4).