Insgesamt erweist sich der Beschuldigte als Wiederholungstäter, der über Jahre hinweg in ganz unterschiedlichen Bereichen delinquierte (Raub, Angriff, Betrug, Pornografie, Gewaltdarstellungen, Strassenverkehrsdelikte, Widerhandlungen gegen das BetmG), wodurch er eine Einsichtslosigkeit und Gleichgültigkeit hinsichtlich des ihn offenbar kaum beeindruckenden Rechtssystems offenbarte. Besonders günstige Umstände sind offensichtlich nicht gegeben (Art. 42 Abs. 2 StGB). Vielmehr ist ihm bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen.