Negativ fällt dabei ins Gewicht, dass ihn selbst der Sicherheitsentzug seines Führerausweises vom 16. April 2021 nicht beindruckt zu haben scheint, nachdem er lediglich ca. ein halbes Jahr später, mit seinem Fahrzeug unterwegs war. Die erhoffte Warnwirkung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Urteil vom 7. Januar 2017) bzw. der Freiheitsstrafe von 23 Monaten (Urteil vom 29. Mai 2019) blieb damit offensichtlich aus. Dabei ist auch zusätzlich von Bedeutung, dass der Beschuldigte in früheren Verfahren während 16 Tagen (Juni/Juli 2013) und während 3 Tagen (Mai 2016) in Untersuchungshaft gewesen ist und somit wusste, was ein Gefängnisaufenthalt bedeutet.