3.5.2. Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Wie bereits ausgeführt, ist er teilweise einschlägig vorbestraft. Sein Strafregisterauszug verdeutlicht, dass er die ihm in der Vergangenheit gewährten Chancen, sich zu bewähren, wiederholt nicht genutzt hat. Weder eine überjährige bedingte Freiheitsstrafe und eine bedingte Geldstrafe noch eine weitere fast zweijährige bedingte Freiheitsstrafe sowie eine Busse von - 13 -