3.4.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für den mehrfachen Betrug und das Fahren ohne Berechtigung zu einer seinem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. 3.5. 3.5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).