Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Insbesondere liegen auch keine für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit aussergewöhnlichen Umstände vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). - 12 - Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, womit sich die Täterkomponente im Umfang von 2 Monaten leicht straferhöhend auswirkt.