Der Beschuldigte hat die Schuldsprüche hinsichtlich des mehrfachen Betrugs sowie des Fahrens ohne Berechtigung zwar nicht mehr angefochten, was zu einer Vereinfachung des Berufungsverfahren geführt hat. Jedoch hatte er sich in den Einvernahmen hinsichtlich des Betrugs zum Nachteil der Arbeitslosenversicherung nicht geständig gezeigt. In Bezug auf den Betrug zum Nachteil der Suva hatte der Beschuldigte sein Handeln zwar eingestanden, hingegen selbst an der Berufungsverhandlung noch beschönigt und weiterhin geleugnet, in dieser Zeit arbeitstätig gewesen zu sein (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13: «Ich habe in dieser Zeit nicht gearbeitet.