3.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist zwei, teilweise einschlägige Vorstrafen, mit denen er u.a. zu 14 Monaten und 23 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, auf (siehe vorstehend). Er hat aus den Vorstrafen offensichtlich keine genügenden Lehren gezogen, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).