Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe noch knapp leichten Verschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Fahrt ohne Berechtigung keinen Zusammenhang zu den Betrugshandlungen zum Nachteil der Öffentlichen Arbeitslosenkasse und der Suva aufweist. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Es rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 2 Monate auf 8 Monate.