E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Es sind denn auch keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich anders zu organisieren, zu Fuss oder mit dem Velo zur Tankstelle bzw. zum dortigen Tankstellenshop zu gelangen oder überhaupt auf die Fahrt um ca. 22:00 Uhr zu verzichten.