Der Beschuldigte verfügte hinsichtlich seiner Fahrt vom 4. November 2021 über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Denn je leichter es für ihn gewesen wäre, das Verbot des Fahrens ohne Berechtigung zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 - 11 -