Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist damit nicht zu bagatellisieren, zumal dem Beschuldigten der Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG aufgrund seiner Sucht aus Sicherheitsgründen entzogen worden ist und ihm deshalb die Fahreignung vollständig abzusprechen war. Dies wirkt sich unter Verschuldensgesichtspunkten schwerer aus als ein «blosser» Warnungsentzug.