Nachteil der Arbeitslosenkasse sowie zum Nachteil der Suva jeweils im Zusammenhang mit seiner Schwarzarbeit bei der D._____ GmbH und sowohl sachlich als auch zeitlich in einem engen Zusammenhang standen. Entsprechend geringer ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Nichtsdestotrotz entschied sich der Beschuldigte jedes Mal von Neuem, falsche Angaben zu machen und unrechtmässig Leistungen von unterschiedlichen Sozialversicherungen zu beziehen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 2 Monate auf 6 Monate. 3.4.3. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für das Fahren ohne Berechtigung angemessen zu erhöhen.