Verschuldenserhöhend ist das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über welches er hinsichtlich der Täuschung der Arbeitslosenkasse verfügt hat. Es wäre für ihn ein leichtes gewesen, den Zwischenverdienst offen zu legen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, wahre Angaben zu machen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).