Die Art und Weise der Tatausführungen bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ging nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestandes hinaus. Der Beschuldigte täuschte die Arbeitslosenkasse arglistig, indem er bewusst wahrheitswidrig angab, im Juli und im August 2020 keinen Zwischenverdienst erwirtschaftet zu haben. Zu beachten ist jedoch auch, dass durch das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten schliesslich das ganze Sozialversicherungssystem erschüttert wird; denn dieses basiert auf richtigen und ehrlichen Angaben der Bezüger von Arbeitslosengeldern. Gleichzeitig werden ehrliche Arbeitslose in Verruf gebracht.