Der Beschuldigte hat auf den Formularen der Arbeitslosenkasse für die Monate Juli und August 2020 betreffend die Angaben zur versicherten Person jeweils angekreuzt, keiner Arbeit nachgegangen zu sein (act. 799 und 826), obwohl er in dieser Zeit diverse Arbeitseinsätze bei der D._____ GmbH geleistet hat. Der Beschuldigte erwirkte so unrechtmässige Leistungen von der Arbeitslosenkasse in der Höhe von Fr. 1'304.00 (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.4.1 und E. 4.2.2). Der monetäre Taterfolg ist in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktsbeträgen als vergleichsweise leicht zu bezeichnen.