Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten auszugehen. -9- 3.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für den Betrug zum Nachteil der Arbeitslosenkasse in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.