Für den Beschuldigten wäre es ein leichtes gewesen, anzugeben, dass der Unfall nicht zuhause erfolgt ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verletzung an sich nicht erfunden war, er – mithin auf Anraten des Geschäftsführers der D._____ GmbH – die wahren Umstände aber nicht hat preisgeben wollen. Dies mutmasslich deshalb, weil sonst seine Schwarzarbeit aufgeflogen wäre. Dies ändert im Ergebnis jedoch nichts daran, dass er über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat, was sich verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).