Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ging nicht über die Erfüllung des Tatbestandes hinaus. Der Beschuldigte täuschte die Suva arglistig über die wahren Umstände des Unfalls, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.2).