Der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des -8- betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist beim Betrug das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d).