Für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und die Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Übertretungen) ist kumulativ eine Busse auszusprechen (Art. 103 StGB und Art. 106 StGB). 3.4. 3.4.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist für den Betrug zum Nachteil der Suva als qua Strafrahmen und Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: