Zwar arbeitet der Beschuldigte bereits seit 2 ¾ Jahre in einer Anstellung als Disponent bei der C._____ AG (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15), was eine stabilisierende Wirkung haben kann, hingegen ist festzustellen, dass er einen Teil der Delikte noch Monate, nachdem er seine Arbeitstätigkeit bei der C._____ AG aufgenommen hat, beging. Es ist damit offenkundig, dass die Ausfällung einer Geldstrafe nicht geeignet wäre, den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist für die Betrüge sowie das Fahren ohne Berechtigung je auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.