Der Beschuldigte zeigte sich völlig unbeeindruckt, was auf eine Uneinsichtigkeit schliessen lässt. Offensichtlich hat es – entgegen seiner Annahme an der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13) – selbst nach dem letzten Urteil vom 29. Mai 2019 und der darauf folgenden Verfügung des Migrationsamts vom 26. Oktober 2019 mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz noch nicht «Klick» gemacht, nachdem er nur wenige Monate später die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straftaten begangen hat. Zwar arbeitet der Beschuldigte bereits seit 2 ¾ Jahre in einer Anstellung als Disponent bei der C.__