davon abhalten können, erneut in erheblichem Ausmass und teilweise während laufender Probezeit zu delinquieren. Selbst die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2019 ausgesprochene lange Probezeit von fünf Jahren und der damit verbundenen angedrohten Freiheitsstrafe sowie die für die Dauer der Probezeit erteilte Weisung, eine psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen, waren nicht geeignet, ihn von der Begehung weiterer Taten abzuhalten. Auch die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von 16 Tagen im Juni/Juli 2013 und 3 Tagen im Mai 2016 zeitigten keine Wirkung.