Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als begründet. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich, was im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten wurde, des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2), des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 5), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 1, 3, 4 und 7) und der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 8) schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.