Hinsichtlich der vorgeworfenen Tätlichkeiten vom 27. und 28. Dezember 2019 (Ohrfeigen; Anklageziffer 6. 1 [teilweise]) sagte B._____ zwar noch anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass es zu gegenseitigen Ohrfeigen und einem Geschubse gekommen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3), was denn auch vom Beschuldigten bestätigt wurde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Da jedoch keine wiederholte Tatbegehung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB erstellt ist und -6- B._____ ihren Strafantrag am 5. November 2020 zurückgezogen hat, ist das Verfahren in diesem Punkt mangels Strafantrags einzustellen.