und nicht zu unterdrückende Zweifel. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von der Anklage der Vergewaltigung (Anklageziffer 1), der Drohung (Anklageziffer 1) und Tätlichkeiten (Anklageziffer 6.1 [teilweise] und 6.2) freizusprechen.