Nachdem – insbesondere bei Sexualdelikten – den Aussagen des mutmasslichen Opfers entscheidende Bedeutung zukommt, diese vorliegend den Hauptbelastungsbeweis für die Vergewaltigung, die Drohung und die Tätlichkeiten darstellen und B._____ ihre bei der Polizei im Jahr 2020 gemachten Aussagen – auf denen die Anklage beruht – sowohl an der vorinstanzlichen Verhandlung als auch an der Berufungsverhandlung auch auf mehrfaches Nachfragen hin und unter Hinweis auf ihr drohende strafrechtliche Konsequenzen als erfunden und gelogen qualifizierte, lässt sich der Sachverhalt, so wie in der Anklage umschrieben, nicht rechtsgenügend erstellen. Mithin bestehen bei objektiver Betrachtung erhebliche