1224 ff.). Sie habe sich auf die Aussage bei der Polizei vorbereitet, indem sie sich Notizen gemacht und sich überlegt habe, was sie sagen könne. Sie habe gewusst, dass es nicht ausreichen würde, einfach zu sagen, er habe sie vergewaltigt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 5; vgl. act. 1224 f.). Erst später habe sie gemerkt, dass es ein Fehler gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 6). Sie habe dann auch eine Desinteressenerklärung abgegeben und gedacht, dass es damit sein Bewenden habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.).