2.2. Das Obergericht kann den angeklagten Sacherhalt weder aufgrund der Akten noch anhand der aus der Berufungsverhandlung gewonnen Eindrücke und Erkenntnisse, insbesondere der Aussagen der als Zeugin einvernommenen B._____, abschliessend erstellen. B._____ sagte, sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung, sehr bestimmt aus, dass sie die Vorwürfe gegen ihren Mann, den Beschuldigten, frei erfunden habe. Nachdem sie herausgefunden habe, dass er neben einer Affäre auch noch eine Freundin gehabt habe, sei sie so verletzt gewesen, dass sie ihn habe ruinieren bzw. sich rächen wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f.; act. 1224 ff.).