2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Vergewaltigung, Drohung und Tätlichkeiten, alle zum Nachteil von B._____ begangen, schuldig gesprochen. Sie erwog nach einer Zusammenstellung der vorhandenen Aussagen im Wesentlichen, dass auf die glaubhaften ersten zwei Aussagen von B._____ abzustellen sei. Diese würden diverse Realkennzeichen aufweisen und korrespondierten mit den übrigen Beweismitteln (insbesondere WhatsApp-Nachrichten). Auf ihre Aussage an anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, in der sie ihre früheren -5- belastenden Aussagen zurückgezogen habe, könne nicht abgestellt werden (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.5).