[Anklageziffer 5], Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz [Anklageziffer 1, 3, 4 und 7] und Verletzung der Verkehrsregeln [Anklageziffer 8] sowie Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).