1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche der Vergewaltigung (Anklageziffer 1), der Drohung (Anklageziffer 1) sowie der Tätlichkeiten (Anklageziffer 6.1 und 6.2), die Strafzumessung, die Landesverweisung sowie die Einziehung von Gegenständen. In den übrigen Punkten (Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs [Anklageziffer 2], Fahrens ohne Berechtigung [Anklageziffer 5], Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz [Anklageziffer 1, 3, 4 und 7] und Verletzung der Verkehrsregeln [Anklageziffer 8] sowie Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art.