9. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: - 1 Messer rot/schwarz - 1 Rüstmesser mit schwarzem Griff 10. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 3'500.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 9'746.00 d) andere Auslagen Fr. 5'912.30 Total Fr. 22'658.30