126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 6.1. und 6.2.), - der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 8). 3. Der Beschuldigte wird in Bildung einer Gesamtstrafe (mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2019; vgl. Ziff. 6 nachfolgend) und in Anwendung der in Ziff. 2 Al. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 4,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.