Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.117 (ST.2022.117; StA.2020.8588) Urteil vom 4. April 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1995, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Christa Hausherr, […] Gegenstand Vergewaltigung, Drohung, Betrug usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 23. Mai 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1), mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2), Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffer 3), Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 (Anklageziffer 1), Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Anklageziffer 4), Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 5), mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG (Anklageziffer 1 und 3) und gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 4 und 7), wegen mehrfacher Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 6) und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklage- ziffer 8). 2. Das Bezirksgericht Aarau erkannte mit Urteil vom 27. Oktober 2022: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffer 3), - des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Betäubungsmitteleinfluss) gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Anklageziffer 4). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1), - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer 1), - des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2), - des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 5) - der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG (Anklageziffer 1, 3, 4 und 7), - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 6.1. und 6.2.), - der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 8). 3. Der Beschuldigte wird in Bildung einer Gesamtstrafe (mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2019; vgl. Ziff. 6 nachfolgend) und in Anwendung der in Ziff. 2 Al. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 4,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 4. Die vorläufige Festnahme von 1 Tag (28. Oktober 2020) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. -3- 5. 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2, Al 5, 6 und 7, erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen. 6. 6.1. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2019 für 23 Monate gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. 6.2. Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziffer 3 vorstehend. 7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. 8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 9. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: - 1 Messer rot/schwarz - 1 Rüstmesser mit schwarzem Griff 10. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 3'500.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 9'746.00 d) andere Auslagen Fr. 5'912.30 Total Fr. 22'658.30 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d) im Gesamtbetrag von Fr. 12'912.30 auferlegt. 11. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 9'746.00 (inkl. Fr. 696.80 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er-lauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3. 3.1. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 16. Mai 2023 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch von den Vorwürfen der Vergewaltigung (Anklageziffer 1), der Drohung (Anklageziffer 1) sowie der Tätlichkeiten (Anklageziffer 6.1 und 6.2), eventualiter eine Verfahrenssistierung betref- -4- fend die Vorwürfe der Drohung und der mehrfachen Tätlichkeit, eine Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 180 Tages- sätzen, Probezeit 3 Jahre, einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00 sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 40.00, das Absehen vom Widerruf des mit Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2019 gewährten bedingten Strafvollzugs, das Absehen von einer Landesverweisung und die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände. 3.2. Mit vorgängig zur Berufungsverhandlung erstatteter Berufungsantwort vom 14. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 3.3. Mit Eingabe vom 13. September 2023 reichte der Beschuldigte ein Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers ein. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 4. April 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche der Vergewaltigung (Anklageziffer 1), der Drohung (Anklageziffer 1) sowie der Tätlichkeiten (Anklageziffer 6.1 und 6.2), die Strafzumessung, die Landes- verweisung sowie die Einziehung von Gegenständen. In den übrigen Punkten (Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs [Anklageziffer 2], Fahrens ohne Berechtigung [Anklageziffer 5], Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz [Anklageziffer 1, 3, 4 und 7] und Verletzung der Verkehrsregeln [Anklageziffer 8] sowie Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Vergewaltigung, Drohung und Tätlichkeiten, alle zum Nachteil von B._____ begangen, schuldig gesprochen. Sie erwog nach einer Zusammenstellung der vorhandenen Aussagen im Wesentlichen, dass auf die glaubhaften ersten zwei Aussagen von B._____ abzustellen sei. Diese würden diverse Real- kennzeichen aufweisen und korrespondierten mit den übrigen Beweis- mitteln (insbesondere WhatsApp-Nachrichten). Auf ihre Aussage an anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, in der sie ihre früheren -5- belastenden Aussagen zurückgezogen habe, könne nicht abgestellt werden (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.5). 2.2. Das Obergericht kann den angeklagten Sacherhalt weder aufgrund der Akten noch anhand der aus der Berufungsverhandlung gewonnen Eindrücke und Erkenntnisse, insbesondere der Aussagen der als Zeugin einvernommenen B._____, abschliessend erstellen. B._____ sagte, sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung, sehr bestimmt aus, dass sie die Vorwürfe gegen ihren Mann, den Beschuldigten, frei erfunden habe. Nachdem sie herausgefunden habe, dass er neben einer Affäre auch noch eine Freundin gehabt habe, sei sie so verletzt gewesen, dass sie ihn habe ruinieren bzw. sich rächen wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f.; act. 1224 ff.). Sie habe sich auf die Aussage bei der Polizei vorbereitet, indem sie sich Notizen gemacht und sich überlegt habe, was sie sagen könne. Sie habe gewusst, dass es nicht ausreichen würde, einfach zu sagen, er habe sie vergewaltigt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 5; vgl. act. 1224 f.). Erst später habe sie gemerkt, dass es ein Fehler gewesen sei (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 3 und 6). Sie habe dann auch eine Desinteressenerklärung abgegeben und gedacht, dass es damit sein Bewenden habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Nachdem – insbesondere bei Sexualdelikten – den Aussagen des mut- masslichen Opfers entscheidende Bedeutung zukommt, diese vorliegend den Hauptbelastungsbeweis für die Vergewaltigung, die Drohung und die Tätlichkeiten darstellen und B._____ ihre bei der Polizei im Jahr 2020 gemachten Aussagen – auf denen die Anklage beruht – sowohl an der vorinstanzlichen Verhandlung als auch an der Berufungsverhandlung auch auf mehrfaches Nachfragen hin und unter Hinweis auf ihr drohende strafrechtliche Konsequenzen als erfunden und gelogen qualifizierte, lässt sich der Sachverhalt, so wie in der Anklage umschrieben, nicht rechts- genügend erstellen. Mithin bestehen bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von der Anklage der Verge- waltigung (Anklageziffer 1), der Drohung (Anklageziffer 1) und Tätlichkeiten (Anklageziffer 6.1 [teilweise] und 6.2) freizusprechen. Hinsichtlich der vorgeworfenen Tätlichkeiten vom 27. und 28. Dezember 2019 (Ohrfeigen; Anklageziffer 6. 1 [teilweise]) sagte B._____ zwar noch anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass es zu gegenseitigen Ohrfeigen und einem Geschubse gekommen sei (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 3), was denn auch vom Beschuldigten bestätigt wurde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Da jedoch keine wiederholte Tatbegehung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB erstellt ist und -6- B._____ ihren Strafantrag am 5. November 2020 zurückgezogen hat, ist das Verfahren in diesem Punkt mangels Strafantrags einzustellen. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als begründet. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich, was im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten wurde, des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2), des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 5), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 1, 3, 4 und 7) und der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 8) schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1, BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Die Tatbestände des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sehen als Strafe alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichts- winkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte weist zwei teilweise einschlägige Vorstrafen auf: Er wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Januar 2017 wegen Angriffs, Pornografie und Gewaltdarstellungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Zudem wurde er zwei Jahre später mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2019 wegen Raubs, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten bei einer Probezeit von 5 Jahren und einer Busse von Fr. 3'200.00 verurteilt und ihm wurde eine Weisung erteilt. Diese überjährigen, bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen haben ihn nicht -7- davon abhalten können, erneut in erheblichem Ausmass und teilweise während laufender Probezeit zu delinquieren. Selbst die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2019 ausgesprochene lange Probezeit von fünf Jahren und der damit verbundenen angedrohten Freiheitsstrafe sowie die für die Dauer der Probezeit erteilte Weisung, eine psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen, waren nicht geeignet, ihn von der Begehung weiterer Taten abzuhalten. Auch die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von 16 Tagen im Juni/Juli 2013 und 3 Tagen im Mai 2016 zeitigten keine Wirkung. Der Beschuldigte zeigte sich völlig unbeeindruckt, was auf eine Uneinsichtigkeit schliessen lässt. Offensichtlich hat es – entgegen seiner Annahme an der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13) – selbst nach dem letzten Urteil vom 29. Mai 2019 und der darauf folgenden Verfügung des Migrationsamts vom 26. Oktober 2019 mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz noch nicht «Klick» gemacht, nachdem er nur wenige Monate später die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straftaten begangen hat. Zwar arbeitet der Beschuldigte bereits seit 2 ¾ Jahre in einer Anstellung als Disponent bei der C._____ AG (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 15), was eine stabilisierende Wirkung haben kann, hingegen ist festzustellen, dass er einen Teil der Delikte noch Monate, nachdem er seine Arbeitstätigkeit bei der C._____ AG aufgenommen hat, beging. Es ist damit offenkundig, dass die Ausfällung einer Geldstrafe nicht geeignet wäre, den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist für die Betrüge sowie das Fahren ohne Berechtigung je auf eine Freiheits- strafe zu erkennen. Für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und die Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Übertretungen) ist kumulativ eine Busse auszusprechen (Art. 103 StGB und Art. 106 StGB). 3.4. 3.4.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist für den Betrug zum Nachteil der Suva als qua Strafrahmen und Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des -8- betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist beim Betrug das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte, der seit längerer Zeit arbeitslos war, reichte am 17. Sep- tember 2020 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse eine unwahre Unfall- meldung ein, indem er angegeben hat, sich zuhause auf der Treppe eine Verletzung am Fuss zugezogen zu haben, weil er auf seinen Sohn geschaut habe, während er sich die Verletzung in Tat und Wahrheit anlässlich eines Selbstverteidigungstrainings bei der D._____ GmbH, für die er zuvor immer wieder – nicht deklarierte – bezahlte Einsätze leistete, in einem Boxkeller zugezogen hatte. Er hat angegeben, vom 4. September 2020 bis 4. Oktober 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein. Die Suva zahlte dem Beschuldigten für diesen Zeitraum Unfalltaggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 3'240.75 aus (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.4.2). Es handelt sich dabei nicht um einen besonders hohen Betrag. Er ist jedoch auch nicht zu bagatellisieren, auch im Vergleich zum damaligen mittleren verfügbaren Einkommen der Privathaushalte in der Schweiz von rund Fr. 6'789.00 (Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 22. November 2022). Der monetäre Taterfolg ist in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten Deliktsbeträge als noch vergleichsweise leicht zu bezeichnen. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ging nicht über die Erfüllung des Tatbestandes hinaus. Der Beschuldigte täuschte die Suva arglistig über die wahren Umstände des Unfalls, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.2). Für den Beschuldigten wäre es ein leichtes gewesen, anzugeben, dass der Unfall nicht zuhause erfolgt ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verletzung an sich nicht erfunden war, er – mithin auf Anraten des Geschäftsführers der D._____ GmbH – die wahren Umstände aber nicht hat preisgeben wollen. Dies mutmasslich deshalb, weil sonst seine Schwarzarbeit aufgeflogen wäre. Dies ändert im Ergebnis jedoch nichts daran, dass er über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat, was sich verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten auszugehen. -9- 3.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für den Betrug zum Nachteil der Arbeitslosenkasse in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat auf den Formularen der Arbeitslosenkasse für die Monate Juli und August 2020 betreffend die Angaben zur versicherten Person jeweils angekreuzt, keiner Arbeit nachgegangen zu sein (act. 799 und 826), obwohl er in dieser Zeit diverse Arbeitseinsätze bei der D._____ GmbH geleistet hat. Der Beschuldigte erwirkte so unrechtmässige Leistungen von der Arbeitslosenkasse in der Höhe von Fr. 1'304.00 (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.4.1 und E. 4.2.2). Der monetäre Taterfolg ist in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktsbeträgen als vergleichsweise leicht zu bezeichnen. Die Art und Weise der Tatausführungen bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ging nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestandes hinaus. Der Beschuldigte täuschte die Arbeitslosenkasse arglistig, indem er bewusst wahrheitswidrig angab, im Juli und im August 2020 keinen Zwischenverdienst erwirtschaftet zu haben. Zu beachten ist jedoch auch, dass durch das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten schliesslich das ganze Sozialversicherungssystem erschüttert wird; denn dieses basiert auf richtigen und ehrlichen Angaben der Bezüger von Arbeitslosengeldern. Gleichzeitig werden ehrliche Arbeitslose in Verruf gebracht. Die rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, so dass sie sich bei den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend ist das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über welches er hinsichtlich der Täuschung der Arbeitslosenkasse verfügt hat. Es wäre für ihn ein leichtes gewesen, den Zwischenverdienst offen zu legen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, wahre Angaben zu machen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe leichten Tatverschulden und – bei isolierter Betrach- tung – einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten auszu- gehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass der Betrug zum - 10 - Nachteil der Arbeitslosenkasse sowie zum Nachteil der Suva jeweils im Zusammenhang mit seiner Schwarzarbeit bei der D._____ GmbH und sowohl sachlich als auch zeitlich in einem engen Zusammenhang standen. Entsprechend geringer ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Nichtsdestotrotz entschied sich der Beschuldigte jedes Mal von Neuem, falsche Angaben zu machen und unrechtmässig Leistungen von unter- schiedlichen Sozialversicherungen zu beziehen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 2 Monate auf 6 Monate. 3.4.3. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für das Fahren ohne Berechtigung angemessen zu erhöhen. Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand des Fahrens ohne Berechti- gung die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, andererseits aber auch der Gehorsam gegen- über amtlichen Anordnungen. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrs- teilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, in Basler Kommentar, Strassenverkehrs- gesetz, 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG). Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 16. April 2021 der Führer- ausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (act. 1147). Dennoch fuhr er am 4. November 2021 um ca. 22:00 Uhr mit seinem VW Phaeton von seinem Wohnort in Q._____ zur Tankstelle bzw. dem dortigen Tankstellenshop. Dabei legte er eine Strecke von ca. 850 Meter zurück, die teilweise durch ein Wohnquartier und über die Hauptstrasse führte. Um 22:00 Uhr abends im November ist zwar mit einem geringen Verkehrsaufkommen zu rechnen, hingegen war es dunkel, weshalb eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert war, insbesondere im Innerortsbereich, wo auch noch um diese Zeit mit Fussgängern und Velofahrern zu rechnen ist. Die von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrs- sicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist damit nicht zu bagatellisieren, zumal dem Beschuldigten der Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG aufgrund seiner Sucht aus Sicherheitsgründen entzogen worden ist und ihm deshalb die Fahreignung vollständig abzusprechen war. Dies wirkt sich unter Verschuldensgesichtspunkten schwerer aus als ein «blosser» Warnungsentzug. Der Beschuldigte verfügte hinsichtlich seiner Fahrt vom 4. November 2021 über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschul- denserhöhend auswirkt. Denn je leichter es für ihn gewesen wäre, das Verbot des Fahrens ohne Berechtigung zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 - 11 - E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Es sind denn auch keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich anders zu organisieren, zu Fuss oder mit dem Velo zur Tankstelle bzw. zum dortigen Tankstellenshop zu gelangen oder überhaupt auf die Fahrt um ca. 22:00 Uhr zu verzichten. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe noch knapp leichten Verschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Fahrt ohne Berechtigung keinen Zusammenhang zu den Betrugshandlungen zum Nachteil der Öffentlichen Arbeitslosenkasse und der Suva aufweist. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Es rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 2 Monate auf 8 Monate. 3.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist zwei, teilweise einschlägige Vorstrafen, mit denen er u.a. zu 14 Monaten und 23 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, auf (siehe vorstehend). Er hat aus den Vorstrafen offensichtlich keine genügenden Lehren gezogen, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte hat die Schuldsprüche hinsichtlich des mehrfachen Betrugs sowie des Fahrens ohne Berechtigung zwar nicht mehr ange- fochten, was zu einer Vereinfachung des Berufungsverfahren geführt hat. Jedoch hatte er sich in den Einvernahmen hinsichtlich des Betrugs zum Nachteil der Arbeitslosenversicherung nicht geständig gezeigt. In Bezug auf den Betrug zum Nachteil der Suva hatte der Beschuldigte sein Handeln zwar eingestanden, hingegen selbst an der Berufungsverhandlung noch beschönigt und weiterhin geleugnet, in dieser Zeit arbeitstätig gewesen zu sein (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13: «Ich habe in dieser Zeit nicht gearbeitet. Das Einzige, das ich falsch gemacht habe, war, dass ich gesagt habe, dass es beim Treppensteigen passiert sei und nicht beim Selbstverteidigungstraining»). Eine erheblich Strafminderung, wie dies bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt somit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Insbesondere liegen auch keine für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit aussergewöhnlichen Umstände vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hin- weisen). - 12 - Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, womit sich die Täter- komponente im Umfang von 2 Monaten leicht straferhöhend auswirkt. 3.4.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für den mehrfachen Betrug und das Fahren ohne Berechtigung zu einer seinem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. 3.5. 3.5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten noch während der Probezeit des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2019 für die Freiheitsstrafe von 23 Monaten gewährten bedingten Strafvollzugs begangen. Ist der Täter während der Probezeit erneut straffällig geworden, hat gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ein Widerruf zu erfolgen, wenn wegen der Begehung neuer Delikte zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird, d.h. wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufs- strafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5 mit Hinweisen). 3.5.2. Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Wie bereits ausgeführt, ist er teilweise einschlägig vorbestraft. Sein Straf- registerauszug verdeutlicht, dass er die ihm in der Vergangenheit gewähr- ten Chancen, sich zu bewähren, wiederholt nicht genutzt hat. Weder eine überjährige bedingte Freiheitsstrafe und eine bedingte Geldstrafe noch eine weitere fast zweijährige bedingte Freiheitsstrafe sowie eine Busse von - 13 - Fr. 3'200.00 – was in Anbetracht der hohen Schulden des Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9) einen hohen Betrag darstellt –, oder die erteilte Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, konnten ihn davon abhalten, erneut straffällig zu werden. Angesichts der erneuten, teilweise einschlägigen Delinquenz sind die Bewährungsaussichten des Beschuldigten stark getrübt. Negativ fällt dabei ins Gewicht, dass ihn selbst der Sicherheitsentzug seines Führerausweises vom 16. April 2021 nicht beindruckt zu haben scheint, nachdem er lediglich ca. ein halbes Jahr später, mit seinem Fahrzeug unterwegs war. Die erhoffte Warnwirkung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Urteil vom 7. Januar 2017) bzw. der Freiheitsstrafe von 23 Monaten (Urteil vom 29. Mai 2019) blieb damit offensichtlich aus. Dabei ist auch zusätzlich von Bedeutung, dass der Beschuldigte in früheren Verfahren während 16 Tagen (Juni/Juli 2013) und während 3 Tagen (Mai 2016) in Untersuchungshaft gewesen ist und somit wusste, was ein Gefängnisaufenthalt bedeutet. Aus dem neuerlichen Rückfall offenbart sich, dass weder die Untersuchungshaft noch der drohende Widerruf des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe – der schärfsten Sanktion – ausgereicht haben, um beim Beschuldigten eine nachhaltige Warnwirkung zu erzielen und ihn von einem weiteren Rückfall abzuhalten. Zwar sind seit dem 4. November 2021 (Tatzeitpunkt des Fahrens ohne Berechtigung) keine weiteren Straftaten bekannt bzw. ausser dem vorliegenden keine Strafverfahren mehr eröffnet worden, hingegen ist festzuhalten, dass selbst die Anstellung als Disponent mit einem Lohn von brutto Fr. 6'200.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8) und die Wiederaufnahme der Beziehung mit seiner Ehefrau und den zwei kleinen Kindern bereits vor der letzten Tatbegehung erfolgten und dem Beschuldigten dennoch keine ausreichende Stabilität geben konnten. Sonstige grundlegende positive Persönlichkeitsentwicklungen oder nennenswerte positive Veränderungen seiner Lebensumstände sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte weist zudem eine hohe Verschuldung auf. Gemäss eigenen Angaben belaufen sich die Schulden auf rund Fr. 110'000.00 (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 9). Insgesamt erweist sich der Beschuldigte als Wiederholungstäter, der über Jahre hinweg in ganz unterschiedlichen Bereichen delinquierte (Raub, Angriff, Betrug, Pornografie, Gewaltdarstellungen, Strassenverkehrs- delikte, Widerhandlungen gegen das BetmG), wodurch er eine Einsichts- losigkeit und Gleichgültigkeit hinsichtlich des ihn offenbar kaum beein- druckenden Rechtssystems offenbarte. Besonders günstige Umstände sind offensichtlich nicht gegeben (Art. 42 Abs. 2 StGB). Vielmehr ist ihm bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Daran ändert auch – unter Berücksichtigung der Wechselwirkung – der nachträgliche Vollzug der mit Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2019 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 23 Monaten nichts. - 14 - Die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 10 Monaten ist unbedingt auszu- sprechen und der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2019 bedingt gewährte Vollzug der Freiheitsstrafe von 23 Monaten zu widerrufen. 3.5.3. Da es sich bei der neu auszufällenden Strafe und der Widerrufsstrafe um gleichartige Strafen handelt, ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB in sinn- gemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Strafe für die neuen Straftaten die Einsatzstrafe bildet (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Die Widerrufsstrafe wegen Raubs und grober Verletzung der Verkehrs- regeln steht weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht in einem Zusammenhang zu den vorliegenden Delikten, weshalb der Gesamt- schuldbeitrag entsprechend hoch zu gewichten ist. Es rechtfertigt sich, die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 10 Monaten aufgrund der rechts- kräftigen Widerrufsstrafe von 23 Monaten angemessen auf 30 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.5.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 30 Monaten bzw. 2 ½ Jahren zu verurteilen. 3.6. Die vorläufige Festnahme vom 28. Oktober 2020 sowie die im Rahmen der Widerrufsstrafe (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2019) ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen (2. bis 4. Mai 2016), insgesamt 4 Tage, sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 3.7. 3.7.1. Die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG betreffend die Anklageziffern 1 [Besitz], 3 [Besitz], 4 [Konsum] und 7 [dreifach; Konsum] sowie Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG betreffend Anklageziffer 8) sehen als Strafe eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 vor (Art. 26 BetmG bzw. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). 3.7.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Übertretungen zu einer Busse von insgesamt Fr. 1'000.00 verurteilt. Diese Gesamtbusse scheint – selbst - 15 - unter Berücksichtigung des Freispruchs hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten – als mild. Der Beschuldigte hat am 13. April 2021 (Anklageziffer 4), am 21. Oktober 2020 (Anklageziffer 7, Dossier 2), am 5. März 2021 (Anklageziffer 7, Dossier 3) und am 8. März 2021 (Anklageziffer 7, Dossier 4) an einem unbekannten Ort eine unbestimmte Menge an Kokain konsumiert, sodass jeweils nach einem positiven Drogenschnelltest gemäss gutachterlich ausgewerteter Blutprobe Kokain im Blut (am 13. April 2021 23 µg/l, act. 1126; am 21. Oktober 2020 11 µg/l, act. 997; am 5. März 2021 10 µg/l, act. 1071) oder dessen Abbauprodukte (am 8. März 2021, act. 1088) festgestellt wurden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von jeweils Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 OBG i.V.m. Ziff. 8001 Anhang 2 OBV). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt klar schwerer, zumal es sich bei Kokain um eine sogenannte harte Droge handelt und es sich nicht um einen einmaligen Konsum handelte (vgl. Strafregisterauszug). Eine Herabsetzung der vorinstanzlichen Busse von insgesamt Fr. 1'000.00 kommt daher nicht in Frage. Eine Erhöhung – insbesondere für die weiteren Übertretungen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG hinsichtlich des Besitzes von Kokain (Anklageziffer 1 und 3) sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 8) – fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht, weshalb es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 1'000.00 sowie der Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen sein Bewenden hat. 3.8. Der Beschuldigte ist insgesamt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren (inkl. Widerrufsstrafe von 23 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2019) und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen und deren Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) angeordnet (vorinstanzliches Urteil E. 15). Der Beschuldigte beantragt ein Absehen von der Landesverweisung. Er bringt vor, eine Frau und zwei junge Kinder in der Schweiz zu haben, beruflich gut integriert zu sein und sich in den letzten Jahren deliktsfrei verhalten zu haben (Berufungserklärung S. 23 f.). - 16 - 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er hat mit dem mehrfachen Betrug im Bereich einer Sozialversicherung zweifach eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB begangen und ist somit für bis zu 15 Jahre aus der Schweiz wegzuweisen. Von der Anordnung einer Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleiben in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 4.4. Der heute 29-jährige Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten, welcher die prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht und hier die Schulen besucht hat, liegt in der Schweiz. Er wohnt – nach einer kurzen Trennung – mit seiner Ehefrau B._____ und zwei kleinen Kindern zusammen. Der Beschuldigte spricht Deutsch, Albanisch und ein bisschen Englisch (act. 1242). Er verfügt über die Aufenthaltsbewilligung C (act. 1244), die zwar mit Verfügung des Migrationsamts vom 26. Oktober 2019 widerrufen, aufgrund der Anfechtung und des vorliegenden Strafverfahrens jedoch sistiert wurde (MIKA-Akten, act. 1160 S. 386 ff. und S. 595 f.). Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als unter- durchschnittlich: Der Beschuldigte hat sowohl eine Lehre als Detailhandels- fachmann als auch eine Lehre als Logistiker abgebrochen. Schliesslich hat er im Erwachsenenalter die Lehre zum Anlagenführer EFZ bei der E._____ AG (bis 2020) nachgeholt. Er wechselte diverse Male den Arbeitgeber u.a. auch, weil ein Arbeitgeber von seinen Vorstrafen Kenntnis erhalten hat (act. 135, 1235, 1243). Zudem war er bereits ca. vier bis fünf Mal arbeitslos (act. 1244). Seit Juli 2022 arbeitet er als Disponent in einer Festanstellung - 17 - bei C._____ AG in R._____, wobei er brutto Fr. 6'200.00 (x13) zzgl. Kinderzulagen verdient (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Nachdem der Beschuldigte lediglich die Leiter der Disposition, nicht jedoch die Personalchefin über das vorliegende Strafverfahren informiert hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13), ist eine Weiterbeschäftigung des Beschuldigten – trotz seines guten Arbeitszeugnisses (vgl. Beilage zur Eingabe vom 13. September 2023) – ungewiss (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 13). Nicht zuletzt wird er eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen haben. Weiter verfügt der Beschuldigte über hohe in Betreibung gesetzte Schulden von Fr. 110'000.00. Diese rühren seinen Angaben zufolge von vergangenen Gerichtsverfahren sowie nicht bezahlten Krankenkassenprämien her. Fr. 45'000.00 habe er bereits abbezahlt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9; vgl. an der Berufungsverhandlung eingereichte Unterlagen mit div. Zahlungen an die F._____ AG von Oktober 2023 bis März 2024 im Betrag von insgesamt Fr. 1'178.80). Ferner fällt auf, dass der Beschuldigte seiner Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung nicht nachkommt und er ermessensweise besteuert wird (an der Berufungsverhandlung eingereichte Unterlagen). Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als maximal durchschnittlich: Neben seiner eingebürgerten Ehefrau und seinen zwei Kindern lebt auch die erweiterte Familie des Beschuldigten in der Schweiz. Insbesondere leben seine Eltern, sein Bruder und ein Grossteil der Familie väterlicherseits hier (act. 134). Seine sozialen Bindungen bestehen darin, viel mit Kollegen unterwegs zu sein, die «nicht immer so sauber waren» und diverse «Frauengeschichten» am Laufen gehabt zu haben (act. 1235; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12, wonach die Frauengeschichten vorbei seien). Ein Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz sind nicht ersichtlich. Sein soziales Beziehungsnetz besteht und erschöpft sich hauptsächlich in der Beziehung zu B._____, seinen Kindern und seiner erweiterten Familie und damit in Kontakten aus dem angestammten Kulturkreis des Beschuldigten, was nicht für eine besondere Integration spricht. Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich die Verurteilungen des Beschuldigten aus. Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlecht- prognose zu stellen (vgl. oben). Er weist zwei Vorstrafen auf, wobei er jeweils zu einer überjährigen (bedingten) Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. oben). Die vorliegend zu behandelnden Katalogtaten (mehrfacher Betrug) hat er nur ca. ein Jahr nach Eröffnung des letzten Urteils des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2019 bzw. einige Monate nach dem mit Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Oktober 2019 ange- ordneten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bzw. der Wegweisung aus der Schweiz, begangen (MIKA-Akten, act. 1160, S. 386 ff.). Neben den - 18 - im Strafregisterauszug aufgeführten Vorstrafen stand der Beschuldigte bereits in seinen Jugendjahren mit dem Gesetz in Konflikt. Im Jahr 2008 kam es zu einem Einschleichdiebstahl in einen Kindergarten. Dabei erging zwar keine Verurteilung, zumal die Polizei angab, nicht eruieren zu können, wer sich strafbar gemacht habe, hingegen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Begehung eingestanden hat (MIKA-Akten, act. 25 f.). Ebenso eigenstanden hat der Beschuldigte, im August und September 2012 ohne Führerausweis mehrfach ein Fahrzeug gelenkt zu haben (MIKA- Akten, act. 39 f. und 50 ff.). Seine nachfolgenden Verurteilungen zu je mehrmonatigen (bedingten) Freiheitsstrafen durch das Obergericht des Kantons Aargau vom 7. Januar 2017 bzw. vom 29. Mai 2019 bezogen sich auf Delikte aus dem Jahr 2013 bzw. 2015 bis 2016 (vgl. Strafregister- auszug). Zwischenzeitlich und danach kam es weiter zu diversen akten- kundigen Strafbefehlen aufgrund nicht bezahlter Bussen, grösstenteils wegen Strassenverkehrsdelikten (Strafbefehl vom 27. Juni 2014 wegen Verletzung der Verkehrsregeln; Strafbefehl vom 13. Januar 2015 wegen Widerhandlung gegen die VRV; Strafbefehl vom 20. Januar 2015 wegen Widerhandlung gegen die VRV; Strafbefehl vom 20. Oktober 2016 wegen Verletzung der Verkehrsregeln; Strafbefehl vom 14. Mai 2020 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen die VRV; Strafbefehl vom 15. Juli 2020 wegen Widerhandlung gegen die Covid-19- Verordnung 2; Strafbefehl vom 22. Juli 2020 wegen Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung 2; Strafbefehl vom 26. November 2020 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen die VRV; Strafbefehl vom 25. Februar 2021 wegen Verletzung der Verkehrsregeln; Strafbefehl vom 24. März 2021 wegen Verletzung der Verkehrsregeln; Strafbefehl vom 28. Mai 2021 wegen Verletzung der Verkehrsregeln; Strafbefehl vom 15. Juni 2021 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Widerhandlung gegen die VRV; Strafbefehl vom 30. Juni 2021 wegen Verletzung der Verkehrsregeln; Strafbefehl vom 5. August 2021 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen die VRV; Strafbefehl vom 11. August 2021 wegen Widerhandlung gegen die VRV; MIKA-Akten). Ferner sind diverse Führerausweisentzüge aktenkundig (9. September 2014, 6. Oktober 2016 [vorsorglicher Entzug wegen Nichteinigung, Charakter] und 16. April 2021 [vorsorglicher Entzug]; vgl. act. 153 ff.). Aus der über die Jahre hinweg wiederkehrenden Begehung von Straftaten ergibt sich eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Schweizer Straf- und Vollzugssystem. Die ausgesprochenen Strafen liessen ihn unbeeindruckt, obwohl ihm zahlreiche Chancen gewährt wurden, zuletzt mit einer verlängerten Probezeit von 5 Jahren und der Weisung, eine begonnene psychotherapeutische Behandlung weiter- zuführen. Trotz eindringlicher Ermahnungen ist er jedoch durch eine wiederkehrende und ausgeprägte Ignoranz gegenüber der hiesigen Rechts- und Werteordnung aufgefallen. In dieses Bild passt denn auch der Drogenkonsum des Beschuldigten. Bis vor ca. 2 bis 3 Jahren konsumierte der Beschuldigte Kokain. Zwar gab er an, dass es sich dabei lediglich um - 19 - Gelegenheitskonsum gehandelt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Ob dies glaubhaft ist, ist zumindest mit Blick auf die Vorstrafe sowie die Verurteilung im vorliegenden Strafverfahren wegen sechsfacher Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG in Zusammenhang mit Kokain, wobei insbesondere drei der Tatzeitpunkte lediglich ca. 1 Monat auseinanderliegen (5. März, 8. März, 13. April 2021) und seines Führerausweisentzugs aufgrund von Sucht (vgl. oben) fraglich. Es bestehen denn auch erhebliche Zweifel daran, ob der Beschuldigte seine derzeitige Abstinenz wird fortsetzen können, sobald er seinen Führerausweis wiedererlangt oder die Auflagen vom Strassenverkehrsamt betreffend regelmässiger Drogentests wegfallen, nachdem dies für den Beschuldigten die Hauptmotivation zur Einschränkung des Drogenkon- sums war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.). 4.5. Die Landesverweisung würde seine Ehefrau B._____ und die zwei Kinder des Beschuldigten direkt betreffen. Zwar ist fraglich, inwiefern zwischen dem Beschuldigten und B._____ eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht. Der Beschuldigte hatte sich nach fortwährenden Streitigkeiten – insbesondere aufgrund von «Frauengeschichten» (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15) – von B._____ getrennt, wobei B._____ in dieser Zeit mit dem Sohn bei ihrer Familie wohnte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8) und Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung, Drohung und Tätlichkeiten erhob. Mittlerweile wohnen sie erneut mit den beiden Söhnen, die 3 und – entgegen dem Beschuldigten (Berufungsverhandlung S. 8) – 8 Jahre alt sind, in einer Wohnung zusammen und der Beschuldigte kommt in finanzieller Hinsicht für die Familie auf (act. 1229). Zwar geben beide an, wieder eine Beziehung zu führen. Ob dies von Dauer sein wird, erscheint durchaus fraglich, nachdem es in der Vergangenheit bereits zur Trennung und heftigen Streitereien gekommen ist. Auch wird sich weisen müssen, ob die Beziehung vor dem Hintergrund der von B._____ eingeräumten falschen Anschuldigungen wegen Vergewaltigung, Drohung und Tätlichkeiten, sowie der zu verbüssenden mehrjährigen Freiheitsstrafe des Beschuldigten Bestand haben wird. Bemerkenswert ist denn auch, dass das Ehepaar nie miteinander über die Vorwürfe gesprochen haben will (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 11 und 14), was in Anbetracht der in Aussicht gestellten einschneidenden Konsequenzen (mehrjährige Freiheitsstrafe und Landesverweisung) in einer echten und nahen Beziehung zu erwarten gewesen wäre. Selbst wenn das Ehepaar eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung führt und diese auch fortdauern würde, wäre es B._____ und den zwei Kindern zumutbar, dem Beschuldigten in den Kosovo zu folgen und ihr Familienleben dort zu pflegen. Auch eine berufliche Integration in ihrem vormaligen Beruf als Verkäuferin (act. 572; derzeit Hausfrau, act. 1229) ist der noch jungen, 28- jährigen Mutter zumutbar. Sie ist als kosovarische Staatsbürgerin mit - 20 - Ledignamen G._____ im Kosovo geboren. Auch wenn sie in der Schweiz aufgewachsen und am 31. Oktober 2012 eingebürgert worden ist und hier entsprechend stark verwurzelt ist, spricht sie auch Albanisch, ist mit der Kultur ihres Heimatlands vertraut (vgl. act. 1244) und verbrachte die Sommerferien mehrfach im Kosovo (vgl. act. 1243). Zudem ging sie die familiäre Bindung zum Beschuldigten im Wissen um dessen wiederholte Straffälligkeit ein, was im Rahmen der Interessenabwägung zu berück- sichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.4.5). Im Zeitpunkt der Eheschliessung am 7. Oktober 2016 lag bereits ein erstinstanzliches Urteil hinsichtlich des Strafverfahrens SST.2015.350 betreffend die Vorwürfe des Angriffs, Pornografie und Gewaltdarstellungen und eine damit einhergehende ausgesprochene mehrmonatige (bedingte) Freiheitsstrafe vor. Zudem hat der Beschuldigte die Delikte des Raubs, groben Verletzung der Verkehrsregeln usw. lediglich wenige Monate vor der Hochzeit begangen, wobei es im Mai 2016 zu einer vorläufigen Festnahme kam (Beizugsakten SST.2019.17, GA act. 1). Ferner wurde dem Beschuldigten nur gerade ein Tag vor der Hochzeit der Führerausweis mit dem Grund der charakterlichen Nichteignung entzogen (act. 157). Die 3- und 8-jährigen Söhne des Ehepaars sind zudem im anpassungsfähigen Alter und durch ihre Eltern, die beide aus demselben Kulturkreis stammen, mit der dortigen Kultur vertraut und haben zuletzt im Jahr 2022 die Sommerferien in Albanien und Kosovo verbracht (act. 1243; BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.5). Zusammenfassend kann B._____ und den Kindern zugemutet werden, den Beschuldigten in das Heimatland zu begleiten. B._____ und den Kindern steht es aber ohnehin frei, in der Schweiz zu bleiben und den Kontakt über Kommunikationsmittel oder mittels Besuchen und Ferienaufenthalten aufrechtzuerhalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.3.4; 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund des Vollzugs der mehrjährigen Freiheitsstrafe ohnehin eine gewisse Entfremdung einstellen wird, da während der Inhaftierung des Beschuldigten die tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinen Familienangehörigen stark erschwert sein wird. 4.6. Die Integrationschancen in seinem Heimatland Kosovo erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Er spricht fliessend Albanisch und ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten nicht nur aus seinen Ferien, sondern auch wegen seiner Verwandtschaft, die aus demselben Kulturkreis stammt, vertraut. Im Kosovo lebt zudem die Familie seiner Mutter (act. 134). Die gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erscheint mithin ohne weiteres möglich und zumutbar, auch wenn er angibt, keinen Kontakt zu der Familie mütterlicherseits zu pflegen und nur weit entfernte Verwandte im Kosovo zu haben (act. 134 und 1243). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die dagegen sprechen würden, diese Kontakte aufzugreifen. Auch in - 21 - beruflicher Hinsicht scheint eine Integration möglich. Der Beschuldigte hat in der Schweiz eine gute Schulbildung genossen und verfügt über aus- reichend Berufserfahrung als Disponent sowie gelernter Anlagenführer, um sich eine wirtschaftliche Existenz im Kosovo aufbauen zu können. Die berufliche Integration erscheint im Kosovo denn auch nicht wesentlich schwerer als in der Schweiz. Dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunfts- land allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). 4.7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen ist und in persönlicher und gesellschaftlicher Hinsicht ein- gebunden ist, womit zweifellos von einer starken Verwurzelung in der Schweiz auszugehen ist, auch wenn sich seine wirtschaftliche und beruf- liche Integration als unterdurchschnittlich und die Beachtung der schweize- rischen Rechts- und Werteordnung als sehr mangelhaft erweist. Angesichts des Aufwachsens des Beschuldigten in der Schweiz und der Tatsache, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und insbesondere seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Söhne hier wohnen, ist von einem erhebli- chen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn eine gesellschaftliche und berufliche Wiedereingliederung in der Heimat für ihn durchaus zu bewältigen wäre. 4.8. In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wird vorliegend u.a. wegen mehrfachen Betrugs verur- teilt. Mit seinem Verhalten hat er zulasten des schweizerischen Sozial- systems, das primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Über- wachung beruht, einen finanziellen Nachteil in nicht zu vernachlässigen- dem Umfang bewirkt. Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung der Gelder von der Allgemeinheit getragenen Leistungserbringer und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2022 vom 25. Augst 2022 E. 3.2). Die begangene Katalogtat reiht sich denn auch nahtlos in eine Reihe von begangenen Delikten ein, sodass er als unbelehrbarer Wiederholungstäter erscheint (vgl. oben). Insbeson- dere wurde er mit Urteil vom 29. Mai 2019 zu einem Raub verurteilt, wobei er die hochstehenden Rechtsgüter der körperlichen Integrität verletzte. Seine Niederlassungsbewilligung wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 26. Oktober 2019 widerrufen (MIKA-Akten, act. 1160 S. 386 ff.). Jedoch konnte ihn weder diese Verfügung noch die damals ausge- sprochene fast zweijährige (bedingte) Freiheitsstrafe von weiterer Delin- quenz abhalten. Ihm ist entsprechend eine eigentliche Schlechtprognose - 22 - zu stellen (vgl. oben). Dabei ist es vor allem auch die Regelmässigkeit in der Verübung von Straftaten aller Art, die das hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung begründen. Aufgrund seiner seit Jahren andauernden Delinquenz und der hohen Rückfallgefahr ist von einer erheblichen Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit einhergehend einem hohen Interesse an seiner Wegweisung auszugehen. 4.9. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aufgrund der starken Verwurzelung des Beschul- digten in der Schweiz zu bejahen. Jedoch überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die erheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Damit sind die Voraus- setzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl un- ter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Die von der Vorinstanz auf 6 Jahre festgesetzte Dauer der Landes- verweisung kann unter Berücksichtigung des hohen öffentlichen Interesses an einer Landesverweisung und der dem Beschuldigten, der als unbelehrbarer Wiederholungstäter zu qualifizieren ist, zu stellenden schlechten Legalprognose unter keinen Umständen herabgesetzt werden. 4.10. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Aus- schreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzu- ordnen. 5. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB die Einziehung von zwei beschlagnahmten Messern (1 Messer und 1 Rüstmesser) angeordnet (vorinstanzliches Urteil E. 16). Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich der Drohung (die insbesondere ein Messer beinhaltete) freizusprechen ist, sind ihm auch die genannten Messer – wie von ihm beantragt (Berufungs- erklärung Rz. 63) – herauszugeben, zumal es sich dabei um frei erhältliche Alltagsgegenstände handelt und deshalb die Voraussetzungen für eine Einziehung gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB ohnehin nicht erfüllt wären. - 23 - 6. 6.1. 6.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günsti- geren Entscheid, als dass er hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung, der Drohung und der Tätlichkeiten freigesprochen bzw. das Verfahren teilweise eingestellt wird, er zu einer tieferen Freiheitsstrafe verurteilt wird und ihm die beschlagnahmten Messer herauszugeben sind. Hingegen bleibt es bei einer unbedingten Freiheitsstrafe, dem Widerruf des mit Urteil des Obergerichts vom 29. Mai 2019 bedingt gewährten Strafvollzugs sowie der Landesverweisung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§1 18 VKD) dem Beschuldigten zu ½, d.h. Fr. 2'000.00, aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.1.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Vertei- digung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistung von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Die amtliche Verteidigerin hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 36.30 Stunden zu einem Stunden- ansatz von Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 113.50 und die gesetzliche Mehrwertsteuer – aufgeteilt nach dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.7 % und seit 1. Januar 2024 geltendem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % –, gesamthaft Fr. 8'725.45, geltend gemacht. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit der sich im Berufungsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - 24 - stellenden Fragen in einem offensichtlichen Missverhältnis, weshalb nicht unbesehen auf die Kostennote abgestellt werden kann. Zum einen ist der Aufwand für das Studium des erstinstanzlichen Urteils nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen und abzugelten. Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechts- hängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht der amtlichen Verteidigerin ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, die amtliche Verteidigerin einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen könnte. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Mithin sind die in der Kostennote aufgeführten Aufwände für die Berufungsanmeldung, E-Mails an den Beschuldigten, Telefonate mit dem Bezirksgericht Aarau sowie Akten- studium des begründeten Urteils (Positionen vom 2., 9. und 10. November 2022; 27. April 2023; 2. Mai 2023 [erste Position]) im Gesamtumfang von 5.7 Stunden nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen. Für die 25-seitige Berufungserklärung inkl. vorgängiger Berufungs- begründung macht die amtliche Verteidigerin einen Aufwand von ins- gesamt 17.25 Stunden geltend (Positionen vom 9., 11., 12., 15. und 16. Mai 2023). In Anbetracht der Tatsache, dass sie mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das sie mit Fr. 9'746.00 entschädigt wurde, bestens vertraut war, erweisen sich diese Aufwände als deutlich zu hoch. Ihre vorgängige Berufungsbegründung beinhaltet denn auch über mehrere Seiten hinweg die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten bzw. deren Glaubwürdigkeit, was bereits vor Vorinstanz Thema war. Dabei stammen ihre Ausführungen denn auch teilweise aus dem vor Vorinstanz gehaltenen Plädoyer (act. 1274 ff.). Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungs- verfahren zu veranschlagen. Dem Obergericht erscheint ein Aufwand von 8 Stunden für die Berufungserklärung inklusive vorgängiger Berufungs- begründung als angemessen. Die genannten Positionen sind somit um insgesamt 9.25 Stunden zu kürzen. Dies ergibt gesamthaft einen für erbrachte Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 um 14.95 Stunden reduzierten Aufwand von gerundet 10.7 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einen für erbrachte Leistungen ab dem 1. Januar 2024 um 1.25 Stunden – für die Anpassung der geschätzten Verhandlungsdauer von 4 Stunden an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung von 2.75 Stunden – zu redu- zierenden Aufwand von gerundet 9.4 Stunden bei einem Stundenansatz - 25 - von Fr. 220.00 (vgl. § 9 Abs. 3 bis AnwT; zur Anwendbarkeit des per 1. Januar 2024 revidierten Anwaltstarifs: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Hinzu kommen die Auslagen von insgesamt Fr. 113.50 und die gesetzliche Mehrwertsteuer (7.7 % für erbrachte Leistungen von 10.7 Stunden plus Auslagen von Fr. 64.30 bis zum 31. Dezember 2023 und 8.1 % für erbrachte Leistungen von 9.4 Stunden plus Auslagen von Fr. 39.20 ab dem 1. Januar 2024; zusätzliche mehrwertsteuerfreie Auslagen von Fr. 10.00), woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 4'660.00 resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zur Hälfte mit Fr. 2'330.00 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.2. 6.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung Freisprüche bzw. die teilweise Einstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung, der Drohung und der Tätlichkeiten. Hingegen bleibt es bei den Schuldsprüchen wegen mehrfachen Betrugs, Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Verletzung der Verkehrsregeln. Unter Gewichtung der ergangenen Freisprüche und den darauf entfallenden Untersuchungshandlungen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzu- erlegen. Hinsichtlich der Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ergibt sich Folgendes: Die Verfahrenskosten sind abschliessend in Art. 422 StPO geregelt. Allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, wie beispielsweise Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermittlungskosten, Kosten der Beweissicherung oder Kosten der - 26 - polizeilichen Foto- und Erkennungsdienste, fallen nicht darunter. Zulässig ist es demgegenüber, diese allgemeinen polizeilichen Leistungen bei der Festsetzung der Gebühren zu berücksichtigen, wenn hierfür – wie mit § 15 Abs. 1bis VKD, welcher das Vorverfahren miteinbezieht – eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1430/2019 vom 10. Juli 2020 E. 1.2 nicht publiziert in BGE 146 IV 196; BGE 141 IV 465 E. 9.5.3 S. 474 mit Hinweisen). Es besteht mit Ausnahme der Pauschale für die Tatbestandsaufnahme durch die Kantonspolizei bei Strassenverkehrsunfällen (§ 15 Abs. 2 VKD) keine gesetzliche Grundlage für eine Berücksichtigung solcher Kosten. Demensprechend sind die Polizeikosten gemäss den Kostenrapporten vom 10. November 2020 (2x Fr. 150.00), vom 4. Dezember 2020 (Fr. 77.00), vom 31. März 2021 (Fr. 75.00), vom 12. Mai 2021 (Fr. 90.00), vom 2. August 2021 (Fr. 75.80), vom 13. Dezember 2021 (Fr. 20.00) und vom 18. März 2021 (Fr. 31.00), bei denen es sich um Kosten der Beweissicherung bzw. allgemeine Aufwendungen der Polizei handelt, zu streichen. Die Kosten für «andere Auslagen» sind folglich um den Betrag von Fr. 668.80 zu reduzieren und betragen neu Fr. 5'243.50. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten betragen somit insgesamt Fr. 12'243.50 (inkl. Anklagegebühr) und sind zur Hälfte mit gerundet Fr. 6'120.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6.2.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 9'746.00 ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zur Hälfte, d.h. Fr. 4'873.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Das Strafverfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten (Anklageziffer 6.1 [teilweise]) eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Nötigung (Anklageziffer 3) [in Rechtskraft erwachsen]; - des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Anklageziffer 4) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Vergewaltigung (Anklageziffer 1); - der Drohung (Anklageziffer 1); - 27 - - der Tätlichkeiten (Anklageziffern 6.1 [teilweise] und 6.2). 3. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2) [in Rechtskraft erwachsen]; - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 5) [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG (Anklageziffern 1, 3, 4 und 7) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (Anklageziffer 8) [in Rechtskraft erwachsen]. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 4.2 von 2 ½ Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2019 für die Freiheitsstrafe von 23 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtfreiheitsstrafe gemäss Ziffer 4.1. 4.3. Die ausgestandene Haft (inkl. Untersuchungshaft im Verfahren der Widerrufsstrafe) von insgesamt 4 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a lit. e StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. - 28 - Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben. 6. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - 1 Messer rot/schwarz - 1 Rüstmesser mit schwarzem Griff Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'660.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 2'330.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'243.50 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 6'120.00 (inkl. Anklagegebühr) auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'746.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 4'873.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 29 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger