7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Loeb, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'553.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 20'792.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'450.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte, sprich Fr. 10'396.30, auferlegt. Der Rest geht zulasten der Staatskasse.