1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des mehrfachen Verbreitens harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Beschaffens und des Besitzes zum Eigenkonsum von harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 49 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 12'600.00, verurteilt.