Nachdem der vorinstanzliche Entscheid abgeändert wird und es nur noch beim Schuldspruch wegen harter Pornografie gemäss Art. 194 Abs. 5 Satz 2 StGB bleibt, erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung als nicht mehr korrekt und bedarf einer Korrektur (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird teilweise freigesprochen und hat deshalb die Verfahrenskosten zur Hälfte tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 - 27 - StPO). Seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren hat er ebenfalls zur Hälfte zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Obergericht erkennt: