12.2. Der amtliche Verteidiger hat trotz Nachfrage keine Kostennote eingereicht, womit sein Aufwand durch das Gericht ermessensweise festzusetzen ist. Im vorliegenden Fall erscheint ein Aufwand von 7 Stunden angemessen (½ Seite Berufungserklärung [15 Minuten], 10 Seiten Berufungsbegründung inkl. Aktenstudium [6 Stunden], Besprechung mit dem Beschuldigten [45 Minuten]). Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'553.05 (inkl. Auslagen [3 %] und Mehrwertsteuer [7.7 %]) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).