Der Beschuldigte hat einen für ihn insofern günstigeren Entscheid erwirkt, als dass er vom Vorwurf des mehrfachen Weiterverbreitens harter Pornografie gemäss Art. 194 Abs. 4 Satz 2 StGB freigesprochen wird und anstelle einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00 festgelegt wird. Im Übrigen ist seine Berufung jedoch abzuweisen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).