Notwendig – aber auch ausreichend – ist die Vernichtung der pornografischen Daten. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass diese dauerhaft gelöscht werden. Der Beschuldigte wehrt sich mit Berufung nicht gegen die Einziehung. Entsprechend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der folgende Gegenstand mit kinderpornografischem Inhalt – in Anwendung von Art. 197 Abs. 6 StGB – einzuziehen und zu vernichten ist: - Mobiltelefon Samsung Galaxy S9, […] - 26 -