11. Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden bei Straftaten nach Art. 197 Abs. 5 StGB die Gegenstände, welche harte Pornografie beinhalten, eingezogen. Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N. 61 zu Art. 197 StGB). Das generelle Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigt es jedoch unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht, die beschlagnahmten Gegenstände in jedem Fall zu vernichten. Notwendig – aber auch ausreichend – ist die Vernichtung der pornografischen Daten.