Mithin ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat überdies anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verlauten lassen, dass das diesbezügliche Verbot für ihn keine Rolle spiele, da er ohnehin als Gärtner oder Lagerist arbeite (act. 236).