Umsetzung von Art. 123c BV] vom 3. Juni 2016, BBl 2016 6115). Von der Anordnung kann - 25 - gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise abgesehen werden (sofern der Täter keine besonders qualifizierte Anlasstat begangen hat und er nicht pädophil ist im Sinne von international anerkannten Klassifikationskriterien), wenn kumulativ ein besonders leichter Fall vorliegt und die Anordnung eines Tätigkeitsverbots nicht notwendig erscheint, um den Täter vor weiteren einschlägigen Straftaten abzuhalten.