10. 10.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt. In seiner Berufung äussert sich der Beschuldigte nicht dazu.